Zuzahlungen in der Apotheke

Haben Sie Fragen rund ums Thema „Befreiung und Zuzahlung in der Apotheke bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung“?
Wir haben Ihnen hier einige wichtige Informationen zusammengestellt!

 

1. Wobei muss ich in der Apotheke zuzahlen?

Bei Arznei- u. Verbandmitteln 10% des Abgabepreises; mindestens € 5,00 u. höchstens € 10,00; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Bei Hilfsmitteln (z.B. Einlagen, Gehhilfen, Rollstuhl) 10% des Preises, der von der Krankenkasse übernommen wird; mindestens € 5,00 u. höchstens € 10,00 je Hilfsmittel; allerdings jeweils nicht mehr als   die Kosten des Hilfsmittels, wenn diese unter € 5,00 liegen.

Die Zuzahlung zu Verbrauchshilfsmitteln, z.B. Einmalwindeln, beträgt 10% je Packung, höchstens jedoch € 10,00 für den Monatsbedarf.

In Ausnahmefällen: Es gibt Hersteller, deren Preise für Arzneimittel über den Festbeträgen liegen, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Wird Ihnen ein solches Präparat verordnet (z.B. weil es nicht durch ein anderes Präparat ersetzbar ist), ist von Ihnen trotz vorliegender Befreiung ein  Eigenanteil zu entrichten.

 

2. Wann kann ich mich befreien lassen?

Wenn Ihre Zuzahlungen, die Ihres Ehe-/Lebenspartners und die der mit Ihnen im Haushalt lebenden Kinder 2% der gemeinsamen jährlichen Bruttoeinnahmen überschreiten; dabei wird für Ehe-/Lebenspartner und Kinder jeweils ein Freibetrag berücksichtigt (Die Freibeträge ändern sich in der Regel jährlich.).

Wenn mindestens ein gesetzlich versicherter Angehöriger des Familienhaushalts chronisch krank ist und Ihre Zuzahlungen 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen Ihrer Familie überschreiten.

Wenn Sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen.

Wenn Sie auf Kosten eines Sozialhilfeträgers in einem Heim untergebracht sind.

Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen.

 

3. Für was kann ich mich befreien lassen?

Für alle gesetzlichen Zuzahlungen, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen, außer der Eigenbeteiligung bei Zahnersatz.

Nicht berücksichtigungsfähige Zuzahlungen in der Apotheke sind z.B. Kosten für Arznei- u. Hilfsmittel, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckte Kosten verursachen oder die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

 

4. Wie kann ich mich befreien lassen?

Sie stellen bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung.

Einzureichen sind dabei die Belege über die entsprechenden Einkäufe in der Apotheke.

Darüber hinaus verlangt die Krankenkasse eine Reihe von Nachweisen über Ihre persönlichen Einnahmen (wie z. B. Rentennachweis, Lohn- und Gehaltsnachweis usw.), die mit dem Antrag einzureichen sind. Bei der Feststellung Ihrer Bruttoeinnahmen werden Pflegegeld, Blindengeld, Kindergeld u. BAföG nicht berücksichtigt.

Alternativ können Sie im Voraus bei Ihrer Krankenkasse den Betrag in Höhe der Zuzahlungsgrenze einzahlen. Sie werden sofort von weiteren Zuzahlungen befreit und ersparen sich damit das Sammeln Ihrer Belege.

 

5. Wie lange gilt die Befreiung?

Die Befreiung kann bis zu einem Kalenderjahr erteilt werden.

Die Befreiung bedarf der schriftlichen Zusage der Krankenkasse, um rechtswirksam zu werden.

Ein Antrag auf Befreiung kann rückwirkend für 4 Jahre gestellt werden. Nach rechtswirksamer Befreiung erfolgt eine Rückerstattung überzahlter Beträge.

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Wir freuen uns, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen zu dürfen.
Selbstverständlich wird auch Ihre Krankenkasse jederzeit gerne Ansprechpartner für Ihre Anliegen sein!